Formulierung der AVL-Leistungen wird sich voraussichtlich durch den neuen Paragrafenteil ab 1.1.2009 ändern:
Warum?
AVL- Dienstleistungsangebote sind eine Behandlung auf Wunsch des Patienten.
Diese Wunschbehandlung wird mit dem neu formulierten § 2.3 geregelt.
- jede Verlangensleistung bedarf einer schriftl. Vereinbarung
- ohne Heil-und Kostenplan nach § 2.3 besteht kein eindeutiger Honoraranspruch